Kostenerstattungsverfahren nach § 13,3 SGB V

Wenn Sie gesetzlich versichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse (KK) nicht nur die Kosten für Psychotherapie bei Psychotherapeuten mit KV-Zulassung, sondern unter bestimmten Bedingungen bei allen approbierten Psychotherapeuten. Ihre KK übernimmt die Kosten in solchen Fällen jedoch nur, wenn sie diesem Vorgehen vor Therapiebeginn schriftlich zugestimmt hat.

Wie müssen Sie vorgehen, um diese Vorraussetzungen zu erfüllen?

1. Schritt: Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse

Nehmen Sie Kontakt mit einem Sachbearbeiter Ihrer KK auf und lassen Sie sich erläutern, wie Sie erfolgreich einen Antrag auf Kostenerstattung für Psychotherapie stellen. Fragen Sie, ob Ihre KK eine Notwendigkeitsbescheinigung benötigt und wer sie ausstellen soll.

Viele Sachbearbeiter verhalten sich gegenüber dem Kostenerstattungsverfahren zunächst vollkommen ablehnend und nennen Ihnen andere Therapeutenlisten oder Therapieplatzvermittlungsstellen. Bleiben Sie hartnäckig: Sie haben einen Rechtsanspruch auf Kostenerstattung (§13 Abs. 3 SGB V), wenn Sie die folgenden Voraussetzungen nachweisen können.

2. Schritt: Sammeln Sie Psychotherapieablehnungen

Rufen Sie (ca. 10) Psychotherapeuten in Ihrer Nähe an, die Ihnen von Ihrer KK genannt werden und lassen Sie sich von diesen bestätigen, dass sie aufgrund mangelnder Kapazitäten zeitnah (innerhalb der nächsten 6 Wochen) keinen weiteren Klienten aufnehmen können. Lassen Sie sich das schriftlich bestätigen oder dokumentieren Sie die Telefonate (Datum, Uhrzeit und Ergebnis des Gesprächs)

Einem Gerichtsurteil (Rechtsquellen: BSG Az. 6 RKa 15/97) zufolge ist es Sache der Kassenärztlichen Vereinigungen und der KK, einen Psychotherapeuten zur Verfügung zu stellen, nicht Aufgabe des Patienten, sich einen Platz zu suchen!

Bei ca. 10 erfolglosen Anbahnungsversuchen einer Therapie innerhalb der angemessenen Frist und Entfernung vom Wohnort haben Sie folglich Anspruch auf Kostenerstattung einer außervertraglichen Psychotherapie. Im Einzelfall können Sie mit Ihrem Sachbearbeiter auch niedrigere Hürden vereinbaren!

3. Schritt: Holen Sie eine "Notwendigkeitsbescheinigung" ein

Dies erfordert einen Besuch bei Ihrem Hausarzt oder Psychiater/Nervenarzt. Bitten Sie ihn darum, dass er Ihnen in einer kurzen schriftlichen Stellungnahme die Notwendigkeit einer psychotherapeutischen Behandlung bescheinigt.

4. Schritt: Stellen Sie den Antrag auf Psychotherapie

Wenn ihre Unterlagen vollständig sind, stellt ihr behandelnder Psychotherapeut für Sie einen Antrag auf Kostenerstattung der Psychotherapie, in dem er auf Ihre Belege verweist, dass momentan in Ihrer Nähe kein Psychotherapiebeginn möglich ist, die Behandlung aber in seiner Praxis sofort beginnen könnte. Beantragt wird in dem Schreiben an die KK die Bewilligung außervertraglicher probatorischer Sitzungen und einer Psychotherapie bei .... Dem Antrag wird dann die Notwendigkeitsbescheinigung beigefügt.

In einem letzten Schritt prüft ein Gutachter den Bericht Ihres Therapeuten auf Basis der Psychotherapierichtlinien und gibt Ihrer KK im positiven Fall eine Empfehlung zur Kostenübernahme. Hier ist unter anderem relevant, dass Ihre Symptome keine erkennbaren somatischen Ursachen haben dürfen, biografisch belastende und fördernde Faktoren deutlich werden müssen oder auch, dass der Krankheitsverlauf und die Vorbehandlungen klar aus dem Bericht hervorgehen sollen. Sie können durch die detaillierte Informierung Ihres Therapeuten zur Kostenübernahme beitragen.

Die Nachfrage bei einzelnen Krankenkassen ergab:

AOK Berlin (Anruf am 7.09.2010; Ansprechpartner für Berlin-Brandenburg)

Grundsätzlich ist eine Antragsstellung möglich. Die Kostenerstattung wird häufig aber nur in absoluten Ausnahmefällen genehmigt. Ein schriftlicher Antrag muss eingereicht werden.

Barmer GEK (Anruf am 7.09.2010)

Auch hier muss ein schriftlicher Antrag gestellt werden, am besten gleich an den Sachgebietsleiter, da die Sachbearbeiter gern gleich alles ablehnen. Wichtig ist die Erstellung eines möglichst konkreten Therapieplans von Seiten des Therapeuten. Hier ist es wohl auch möglich, die Kostenerstattung nur auf die Psychotherapie zu beschränken.

Techniker Krankenkasse (Anruf am 7.09.2010)

Bei dieser Kasse scheint das Verfahren gängig zu sein. Ein schriftlicher Antrag muss auch hier gestellt werden. Der Klient ist ein Jahr an die Kostenerstattung gebunden. Kostenerstattung ist entweder für alle Leistungsbereiche oder auch nur für ambulante Leistungen (nicht aber für nur Psychotherapie) möglich. Kostenerstattung kommt nur für Leistungen in Frage, die auch bei einer Vertragsbehandlung als Sachleistung beansprucht werden können. Leistungen, die nicht zum Leistungskatalog der gesetzlichen Kassen gehören, darf auch die TK im Rahmen der Kostenerstattung nicht übernehmen.

City BKK (Anruf am 7.09.2010; Abteilung für allgemeine Leistung)

Auch hier scheint das Prinzip der Kostenerstattung durchaus praktikabel zu sein. Es muss ebenfalls ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Außerdem wird der Nachweis des Konsiliars eines medizinischen Psychotherapeuten sowie eine Kopie der Approbationsurkunde des zukünftig behandelnden Therapeuten verlangt. Das Ganze gilt auch hier für ein Jahr und bezieht sich auf alle ambulanten Leistungen. Zusätzlich gibt es die Möglichkeit (in begründeten Einzelfällen) nur die Psychotherapie erstattet zu bekommen.

Rat für Therapeutinnen und Therapeuten:

Wenn Sie Mitglied des Bundesverbandes Deutscher Psychologinnen und Psychologen e.V. (BDP) sind, haben Sie die Möglichkeit einer kostenlosen Rechtsberatung.

Ihre Ansprechpartner in Sachen Rechtsberatung:
Rechtsanwältinnen Doris Lembke und Anja Kahlscheuer: 0228- 98731- 27



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